Das vom Bundesgericht erwähnte Interesse des Patienten, eine öffentliche Apotheke «in der Nähe zu finden» sei damit hinreichend erfüllt. Schliesslich habe der Gesetzgeber mit Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es ermögliche, die Wirtschaftsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte in Bezug auf die Selbstdispensation einzuschränken. 3.4 In seiner Replik vom 24. Oktober 2024 ergänzt der Beschwerdeführer, dass der Zusammenschluss der beiden Ortschaften in erster Linie aufgrund des Fachkräftemangels stattgefunden habe. Dies zeige, dass eine rechtsgenügliche Sicherstellung des Notfalldienstes in den beiden Regionen