Es sei das Ziel des Kantons Bern, eine breite Versorgung der Bevölkerung mit den verschiedensten Arzneimitteln sicherzustellen. Dies werde durch die Regelung des Notfalldiensts sowie durch die Einschränkung der Selbstdispensation sichergestellt. Es stehe sehr wohl im öffentlichen Interesse, eine breite Auswahl an Arzneimitteln vor Ort zur Verfügung zu haben und den Zugang jederzeit zu sichern, ohne zuvor einen Arzt konsultieren zu müssen. In L. gebe es zwei öffentliche Apotheken, welche die Notfallversorgung sicherstellen müssten. Das vom Bundesgericht erwähnte Interesse des Patienten, eine öffentliche Apotheke «in der Nähe zu finden» sei damit hinreichend erfüllt.