Eine solche Regelung wäre weder sinnvoll noch verhältnismässig. Ferner seien die Apotheken im Kanton Bern gemäss Richtlinien des AKB verpflichtet, die gebräuchlichen und für Notfälle erforderlichen Arzneimittel vorrätig zu halten. Diese Pflicht gelte nicht für Privatapotheken. Gemäss dem vom Beschwerdeführer genannten Bundesgerichtsurteil führe die Selbstdispensation zu einer Verminderung der Zahl der öffentlichen Apotheken. Es bestehe also ein Zusammenhang zwischen der Selbstdispensation und der Dichte der Apotheken. Es sei das Ziel des Kantons Bern, eine breite Versorgung der Bevölkerung mit den verschiedensten Arzneimitteln sicherzustellen.