3.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 24. September 2024 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Organisation der Notfallversorgung gemäss Art. 30a GesG in den Zuständigkeitsbereich der Berufsverbände der jeweiligen Berufsgruppen falle. Sie würden Notfalldienstreglemente erlassen, die für alle notfalldienstpflichtigen Personen verbindlich seien (Art. 30b Abs. 2 GesG).