ten Netz an gut ausgestatteten Apotheken, welche das ganze Sortiment anbieten und den niederschwelligen Zugang der Bevölkerung zu Arzneimitteln ermöglichen könnten, gerechtfertigt werden. Es liege damit auf der Hand, dass der Kanton Bern mit Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG die Einschränkung der Selbstdispensation davon habe abhängig machen wollen, dass die permanente Zugänglichkeit zu einer öffentlichen Apotheke gewährleistet sein müsse. Für den Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bestehe folglich auch keine rechtsgenügliche gesetzliche Grundlage und er erweise sich als unverhältnismässig.