rend 365 Tagen rund um die Uhr offen haben müsse. Die gesetzeswidrige Auslegung habe einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit zur Folge. Da sich die Apotheken mit der Neuregelung des Notfalldienstes nicht mehr «im näheren Umkreis» befänden, könne der Eingriff nicht mit dem vom Bundesgericht in BGE lilla 184 genannten öffentlichen Interesse an einem dich-