3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde vom 27. August 2024 im Wesentlichen ein, dass aufgrund der neuen Organisation des Notfalldienstes in der Region K. per Januar 2024 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für eine Privatapotheke erfüllt seien. Bereits aus dem Wortlaut von Ad. 32 Abs. 1 Bst. a GesG ergebe sich, dass die Notfallversorgung innerhalb einer Ortschaft durch zwei öffentliche Apotheken gewährleistet werden müsse. Mit «öffentliche Apotheke» könne (nur) die öffentliche Zugänglichkeit gemeint sein, was ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten bedeute, dass zumindest die Notfalldienstapotheke in der Ortschaft wäh-