Wenn die hauptverantwortliche Apotheke in L. sei, so übernehme eine Apotheke in F. den Pikettdienst und umgekehrt. Auf diese Weise werde sichergestellt, das Patientinnen und Patienten in beiden Ortschaften innert der geforderten Zeit das benötigte Medikament erhalten würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG seien daher nicht erfüllt.