3.1 In der Verfügung vom 29. Juli 2024 führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass die Notfallversorgung mit Arzneimitteln sowohl in L. als auch in F. durch mindestens zwei öffentliche Apotheken gewährleistet sei. Daran ändere der Zusammenschluss der Apotheken zur Notfalldienstregion K. nichts. Der Apothekerverband des Kantons Bern (AKB) habe bestätigt, dass jeweils sowohl in L. als auch in F. je eine Apotheke für den Notfalldienst eingeteilt sei und der Bevölkerung im Bedarfsfall zugänglich sei.