Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Ad. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2024. Darin weist die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke ab. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke zu Recht abgewiesen hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten