1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2024. Diese Verfügung ist gemäss Art. 46 GesG7 und Art. 87 GesV8 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG8 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. August 2024 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Die beiden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind gehörig bevollmächtigt." 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.