9. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2024 eine Replik ein, in der er das Rechtsbegehren der Beschwerde bekräftigt und erklärt, daran festzuhalten. 10. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.8 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen