2. Am 16. Mai 2024 stellte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Gesundheitsamt (GA, fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Bewilligung zum Führen einer Privatapotheke per 1. Juli 2024.2 3. Mit E-Mail vom 21. Mai 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die Notfallversorgung auch mit dem Zusammenschluss der Apotheken zur Notfalldienstregion K. gewährleistet bleibe.3 4. Per E-Mail vom 25. Mai 2024 forderte der Beschwerdeführer die Vorinstanz auf, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.4 5. Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 beurteilte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers wie folgt: