haupt praxistauglich wäre (Anmietung, Einzug und Auszug bis Ende Dezember 2024). 6. Ergebnis Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2024 erweist sich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 26. August 2024 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Kosten