5.9 Selbst wenn eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Lärmimmissionen durch die Baustelle auf dem Nachbargrundstück und den Renovationsarbeiten an der Kollektivunterkunft angesichts der diagnostizierten Migräne angenommen würde, ist mit Blick darauf, dass die Vorinstanz gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nach Abschluss der Bauarbeiten an der Kollektivunterkunft aus dem Gebäude ausziehen wird, festzuhalten, dass der Baustellenlärm diesfalls nur noch bis Ende 2024 andauere und eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft für rund eineinhalb bis zwei Monate nicht verhältnismässig erschiene, sofern sie denn über-