Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen nicht durch die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft oder den Baustellenlärm ausgelöst bzw. chronisch geworden sind, sondern auf einen Medikamenten-Übergebrauch zurückzuführen sind.41 Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der Umstände, insbesondere der räumlichen Verhältnisse (Rückzugsmöglichkeit in einem allein bewohnten Zweierzimmer)