Ebenso wenig vermögen die bis Anfang 2025 noch andauernden Bauarbeiten auf dem Grundstück neben der Kollektivunterkunft sowie die Renovationsarbeiten an der Kollektivunterkunft und die damit einhergehenden Lärmimmissionen tagsüber einen Umzug in eine individuelle Unterkunft zu begründen. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen nicht durch die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft oder den Baustellenlärm ausgelöst bzw. chronisch geworden sind, sondern auf einen Medikamenten-Übergebrauch zurückzuführen sind.41