5.8 Insgesamt ergibt sich, dass die beiden vom Beschwerdeführer neu ins Recht gelegten Arztberichte vom 11. und 24. Juli 2024 keine spezifische Verletzlichkeit zu begründen vermögen, die die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. Ebenso wenig vermögen die bis Anfang 2025 noch andauernden Bauarbeiten auf dem Grundstück neben der Kollektivunterkunft sowie die Renovationsarbeiten an der Kollektivunterkunft und die damit einhergehenden Lärmimmissionen tagsüber einen Umzug in eine individuelle Unterkunft zu begründen.