Rolle für die Frage, ob bei ihm eine besondere Verletzlichkeit im Hinblick auf eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer ein A2-Sprachzertifikat ins Recht legt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abschliessend festzuhalten, dass die deutschen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers für die Prüfung, ob er aufgrund besonderer Verletzlichkeit in einer individuellen Unterkunft unterzubringen ist (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.m.V. Art. 45 SAFV), im Unterschied zum Ausnahmetatbestand für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG i.mV. Art. 46 SAFV), nicht von Relevanz sind.