Im Hinblick auf die Migräneanfälle des Beschwerdeführers kommt ihm weiterhin die Möglichkeit zu, sich in seinem allein bewohnten Zweierzimmer zurückzuziehen. Es gilt an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass es auch in einer individuellen Unterkunft zu Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück oder der Immobilie, in welcher sich die Wohnung befinde, kommen kann oder die individuelle Unterkunft an einer stark befahrenen Hauptstrasse, Bahngleis o.ä. liegt oder Familien mit Kindern im selben Wohnhaus leben, wodurch es auch in einer individuellen Unterkunft tagsüber zu Lärmimmissionen kommen kann, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt wäre.