Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. So hält er in seiner Beschwerde vom 26. August 2024 selbst fest, dass er allein in einem Zimmer wohne.39 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird der im Arztbericht vom 11. Juli 2024 als Frage formulierten Bitte um Unterbringung in einem Einzelzimmer somit bereits Rechnung getragen, da der Beschwerdeführer in der Kollektivunterkunft allein ein Zweierzimmer bewohnt.