Dies entspricht nicht den aktenkundigen tatsächlichen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer bewohnt in der Kollektivunterkunft seit geraumer Zeit respektive seit dem 22. Februar 2023, also auch zum Zeitpunkt, als der Arztbericht vom 11. Juli 2024 verfasst wurde, allein ein Zweierzirmer.38 Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.