5.1 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an diversen gesundheitlichen Problemen, namentlich an einer depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Bauch- und Kopfschmerzen sowie an einer Migräne leidet.32 Angesichts des gesundheitlichen Zustands ist der Beschwerdeführer grundsätzlich als verletzlich einzustufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).33