Die Ehefrau war deshalb mehrmals in stationärer Behandlung und ihr behandelnder Psychiater hielt eine Unterbringung ausserhalb der Familie für unzumutbar.29 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Umzug in eine Kollektivunterkunft nichts an der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin ändere und dem Bedürfnis nach Ruhe und Schonung in der Kollektivunterkunft in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen werde: Einmal durch die Art der Kollektivunterkunft, die sich als ehemaliges Hotel in einer ländlichen Umgebung vergleichsweise freundlich zeige.