Das ärztliche Schreiben vom 24. Juli 2024 empfehle ergänzende Behandlungen. Beide Schreiben würden keine neuen Argumente für eine individuelle Wohnung ergeben. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der momentanen Platzverhältnisse nur ein Mehrbettzimmer in einer anderen Kollektivunterkunft ohne Baulärm habe angeboten werden können, er dieses Angebot jedoch abgelehnt habe, da für ihn nur eine eigene Wohnung in Frage komme.21 19 Beschwerde vom 26. August 2024 (Akten GS1) 20 Angefochtene Verfügung vom 22. August 2024 (Beschwerdebeilage) 21 Beschwerdevernehmlassung vom 24. September 2024 (Akten GS1)