3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Kollektivunterkunft durch sein allein bewohntes Einzelzimmer über ausreichend Rückzugsmöglichkeiten bei einem Migräneanfall verfüge. Er werde in der Kollektivunterkunft bezüglich der festgestellten Leiden unterstützt. Der im ärztlichen Schreiben vom 11. Juli 2024 aufgeführten Bitte um Unterbringung in einem Einzelzimmer werde bereits Rechnung getragen, da der Beschwerdeführer in der Kollektivunterkunft allein ein Zweierzimmer bewohne. Was das ärztliche Schreiben vom 24. Juli 2024 betreffe, sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft zu einer wei-