Obwohl er nicht in einer Kollektivunterkunft leben sollte, lebe er in einer solchen und sei schrecklichen Geräuschen ausgesetzt. Wenn er sich bei der Vorinstanz über den starken Lärm beschwere, werde ihm mitgeteilt, dass es sich um Arbeitszeiten und nicht um Schlafzeiten handeln würde. Migräne und Magenschmerzen seien aber keine Krankheiten, die zwischen 17.00 und 08.00 Uhr auftreten würden. Seine individuelle Empfind- 17 Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 72 N. 12 18 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111)