2.3 Nicht zu prüfen ist demgegenüber die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. August 2024 ebenfalls gerügte Nichtleistung eines Kostenvorschusses für die Akupunktur, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2024 bildet und damit ausserhalb des Streitgegenstands liegt. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten