Vorinstanz oder Gegenpartei nicht zugesteht. Rügen, die später erhoben werden oder die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, sind demgegenüber unbeachtlich.17 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die vorinstanzliche Verfügung vom 22. August 2024. Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2024 um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgewiesen hat.