2.1 Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist von der angefochtenen Verfügung auszugehen, dem sogenannten Anfechtungsobjekt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand grundsätzlich mit ihren Anträgen, wenn nötig unter Rückgriff auf die Begründung. Dieser umfasst, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die