1.5 Auf die Beschwerde vom 26. August 2024 ist somit einzutreten, soweit sie nicht die mit rechtskräftigem Beschwerdeentscheid vom 13. März 2024 abgeurteilten Arztberichte bei unveränderter Sachlage betrifft. 1.6 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand