1.4.2 Mit Beschwerdeentscheid vom 13. März 2024 wurden folgende vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Arztberichte bereits beurteilt und rechtskräftig darüber befunden, dass diese keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine individuelle Unterbringung zu begründen vermögen: