1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 65 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Was das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers anbelangt (Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG), gilt das Nachstehende. 1.4 Mit Blick auf den rechtskräftigen Beschwerdeentscheid der GSI vom 13. März 2024, der ebenfalls die individuelle Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund besonderer Verletzlichkeit zum Gegenstand hatte, stellt sich vorliegend die Frage, inwiefern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. Beim Vorliegen einer res iudicata fehlt das schutzwürdige Interesse am Rechtsmitte1.8