1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG7). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2024. Damit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. August 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 67 VRPG8).