5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde bei der GSI. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine individuelle Unterkunft zu gewähren. 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 7. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 24. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.6 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.