3. Mit E-Mail vom 25. Juli 2024 und 26. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss erneut um die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit und reichte hierfür — nebst den bereits mit dem ersten Gesuch eingereichten Arztberichten — zusätzliche Arztberichte sowie ein A2-Sprachzertifikat ein.3 4. Am 22. August 2024 verfügte die Vorinstanz die Abweisung des erneuten Gesuchs um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.4