2. Am 24. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab. Die vom Beschwerdeführer bei der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdeentscheid vom 13. März 2024 abgewiesen.2 Dieser Beschwerdeentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.