Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.2093 / vb Beschwerdeentscheid vom 7. November 2024 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen B. Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2024) 1/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2093 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren und wird seit dem 10. August 2022 vom B. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt. Er bewohnt in der Kollektivunterkunft C. allein ein Zweierzimmer.i 2. Am 24. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab. Die vom Beschwerdeführer bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerde- entscheid vom 13. März 2024 abgewiesen.2 Dieser Beschwerdeentscheid erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. 3. Mit E-Mail vom 25. Juli 2024 und 26. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer sinnge- mäss erneut um die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft aufgrund besonderer Verletz- lichkeit und reichte hierfür — nebst den bereits mit dem ersten Gesuch eingereichten Arztberich- ten — zusätzliche Arztberichte sowie ein A2-Sprachzertifikat ein.3 4. Am 22. August 2024 verfügte die Vorinstanz die Abweisung des erneuten Gesuchs um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.4 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde bei der GSI. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine individuelle Unterkunft zu gewähren. 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 7. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 24. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.6 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Angefochtene Verfügung vom 22. August 2024 (Beschwerdebeilage) Beschwerdeentscheid GSI vom 13. März 2024 (2023.GSI.3224) 3 E-Mails vom 25. und 26. Juli 2024 (Vorakten) 4 Angefochtene Verfügung vom 22. August 2024 (Akten GSI) 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) Beschwerdevernehmlassung vom 24. September 2024 (Akten GSI) 2/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2093 Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG7). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2024. Damit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. August 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 67 VRPG8). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 65 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Was das schutzwür- dige Interesse des Beschwerdeführers anbelangt (Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG), gilt das Nachstehende. 1.4 Mit Blick auf den rechtskräftigen Beschwerdeentscheid der GSI vom 13. März 2024, der ebenfalls die individuelle Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund besonderer Verletzlichkeit zum Gegenstand hatte, stellt sich vorliegend die Frage, inwiefern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. Beim Vorliegen einer res iudicata fehlt das schutzwürdige Interesse am Rechtsmitte1.8 1.4.1 Eine res iudicata ist gegeben, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft bzw. die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugrei- fen.10 Die Identität der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem einge- treten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen." Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, na- mentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden.12 7 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 200.2023.262 vom 6. März 2023 E. 1.2 19 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 200.2020.109 vom 5. Februar 2020 E. 3.1 11 Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1 12 Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 3/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2093 1.4.2 Mit Beschwerdeentscheid vom 13. März 2024 wurden folgende vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Arztberichte bereits beurteilt und rechtskräftig darüber befunden, dass diese keine be- sondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine individuelle Unterbringung zu be- gründen vermögen: Psychologischer Bericht von D. vom 21. Juli 2023, Neurologische Beurteilung von E. vom 20. September 2023 mit EEG13 und NVUS14, Gastroskopiebericht von F. vom 28. September 2023, Bericht histologische Diagnostik von G. vom 2. Oktober 2023, Neurologische Stellungnahme E. vom 20. Oktober 2023, Überweisungsbericht ambulante Behandlung von H. und Psychologin I. vom 2. August 2023 (recte: 2. November 202316) sowie Gesundheitsbericht von J. vom 19. Februar 2024.16 Eine erneute Prüfung dieser Arztberichte ist somit ausgeschlossen (res iudicata), soweit sich der massgebende Lebenssachverhalt nicht verändert hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt es insofern nur noch die seit dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid vom 13. März 2024 neu eingetretenen erheblichen Tatsachen bzw. veränderten Sachumstände zu prüfen, wie die vom Beschwerdeführer monierte Baustelle auf dem Nachbargrundstück der Kollektivunter- kunft, die Renovationsarbeiten an der Kollektivunterkunft selbst und die damit einhergehenden Lärm- immissionen sowie die beiden neuen Arztberichte von K. do L. vom 11. Juli 2024 sowie 24. Juli 2024. 1.5 Auf die Beschwerde vom 26. August 2024 ist somit einzutreten, soweit sie nicht die mit rechtskräftigem Beschwerdeentscheid vom 13. März 2024 abgeurteilten Arztberichte bei unveränder- ter Sachlage betrifft. 1.6 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist von der ange- fochtenen Verfügung auszugehen, dem sogenannten Anfechtungsobjekt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand grundsätzlich mit ihren Anträgen, wenn nötig unter Rückgriff auf die Begründung. Dieser umfasst, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die 13 Elektroenzephalographie-Bericht (EEG) 14 Neurovaskulärer Ultraschall (NVUS) 15 Vgl. Zeitstempel auf S. 2 und Einleitungssatz des Überweisungsungsberichts in Bezug auf den angegebenen Be- handlungszeitraum vom 21.12.2203 bis 03.09.2023 (Vorakten) 16 Vgl. Beschwerdeentscheid GSI vom 13. März 2024 (2023.GSI.3224) mit Vorakten (2024.GSI.2093) 4/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2093 Vorinstanz oder Gegenpartei nicht zugesteht. Rügen, die später erhoben werden oder die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, sind demgegenüber unbeachtlich.17 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die vorinstanzliche Verfügung vom 22. August 2024. Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2024 um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgewiesen hat. 2.3 Nicht zu prüfen ist demgegenüber die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. August 2024 ebenfalls gerügte Nichtleistung eines Kostenvorschusses für die Akupunktur, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2024 bildet und damit aus- serhalb des Streitgegenstands liegt. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er an einer chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung und Migräne leide und verschiedene andere schwere Symptome im Zusammenhang mit diesen beiden Krankheiten habe. Die Medikamente hätten aufgrund von Ma- labsorption lange Zeit nicht gewirkt, dies habe sich jetzt aber jetzt teilweise verbessert. Obwohl er in der Kollektivunterkunft allein in einem Zimmer lebe, fühle er sich durch die enorme Lärmbelastung in diesem Raum sehr überfordert. Auf dem Nachbargrundstück werde gebaut. Es gebe auch Bau- und Renovierungsarbeiten an verschiedenen Stellen im Innen- und Aussenbereich der Kollektivunterkunft und ein Teil dieser Bauarbeiten befinde sich an der Decke seines Zimmers. Weiter hält der Beschwer- deführer fest, dass der Neurologe keinen Bericht darüber verfasst habe, dass er ein Gesundheitsprob- lem habe, das durch extremen Lärm aufgrund von Bauarbeiten und aus anderen Gründen ausgelöst worden sei. Besonders hervorheben möchte er, dass die Bauarbeiten in der Kollektivunterkunft und auf dem Nachbargrundstück erst nach seinem Termin beim Neurologen begonnen hätten. Die Tatsa- che, dass seine individuelle Empfindlichkeit in den einschlägigen Artikeln des SAFG und der SAFV18 nicht anerkannt würden, ändere nichts an der Tatsache, dass er krank sei. Wie aus den ärztlichen Berichten hervorgehe, wirke sich das Leben in der Kollektivunterkunft negativ auf seine Krankheit aus, weshalb sich sein Krankheitsverlauf weiter negativ entwickelt habe. Obwohl er nicht in einer Kollek- tivunterkunft leben sollte, lebe er in einer solchen und sei schrecklichen Geräuschen ausgesetzt. Wenn er sich bei der Vorinstanz über den starken Lärm beschwere, werde ihm mitgeteilt, dass es sich um Arbeitszeiten und nicht um Schlafzeiten handeln würde. Migräne und Magenschmerzen seien aber keine Krankheiten, die zwischen 17.00 und 08.00 Uhr auftreten würden. Seine individuelle Empfind- 17 Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 72 N. 12 18 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 5/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GS1.2093 lichkeit habe sich im Laufe der Zeit verschlimmert. Die in den Gesundheitsberichten der Ärzte geäus- serte Forderung nach einer individuellen Unterkunft und ruhigen Umgebung sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Aufgrund von Regelverstössen einiger Bewohner und Bewohnerinnen in der Kollektivunterkunft sowie von Bauarbeiten in der Nachbarliegenschaft und der Kollektivunterkunft sei er ständig Migräneanfällen und Stresssituationen ausgesetzt und komme kaum zur Ruhe.19 3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Kol- lektivunterkunft durch sein allein bewohntes Einzelzimmer über ausreichend Rückzugsmöglichkeiten bei einem Migräneanfall verfüge. Er werde in der Kollektivunterkunft bezüglich der festgestellten Lei- den unterstützt. Der im ärztlichen Schreiben vom 11. Juli 2024 aufgeführten Bitte um Unterbringung in einem Einzelzimmer werde bereits Rechnung getragen, da der Beschwerdeführer in der Kollek- tivunterkunft allein ein Zweierzimmer bewohne. Was das ärztliche Schreiben vom 24. Juli 2024 be- treffe, sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft zu einer wei- teren Besserung führen solle. Bezüglich der Renovationsarbeiten hält die Vorinstanz fest, dass diese punktuell und zu den Büroöffnungszeiten zu Lärm führen und noch bis Anfang 2025 andauern würden. Als Lösung sei dem Beschwerdeführer ein Umzug in ein Mehrbettzimmer einer anderen Kollektivun- terkunft angeboten worden, in der keine Renovationsarbeiten stattfinden würden, sodass der Be- schwerdeführer einen ruhigen Rückzugsort hätte. Dieses Angebot habe er aber abgelehnt und betont, dass er nur in eine individuelle Unterkunft ziehen möchte.29 In der Beschwerdevernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ernst ge- nommen würden, doch bereits mit Beschwerdeentscheid der GSI vom 13. März 2024 festgestellt wor- den sei, dass die Unterbringung in der Kollektivunterkunft trotz der Migräne sowie der weiteren ge- sundheitlichen Probleme zumutbar sei. Das ärztliche Schreiben vom 11. Juli 2024 bestätige die Mig- räne. Das ärztliche Schreiben vom 24. Juli 2024 empfehle ergänzende Behandlungen. Beide Schrei- ben würden keine neuen Argumente für eine individuelle Wohnung ergeben. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der momentanen Platzverhältnisse nur ein Mehrbettzimmer in einer anderen Kollektivunterkunft ohne Baulärm habe angeboten werden können, er dieses Angebot jedoch abgelehnt habe, da für ihn nur eine eigene Wohnung in Frage komme.21 19 Beschwerde vom 26. August 2024 (Akten GS1) 20 Angefochtene Verfügung vom 22. August 2024 (Beschwerdebeilage) 21 Beschwerdevernehmlassung vom 24. September 2024 (Akten GS1) 6/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2093 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System 4.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV22). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein rnenschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV23). Das Recht auf Sozialhilfe- leistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status.24 Personen, die sich gestützt auf das AsyIG25 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Im Kanton Bern gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbe- reich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsyIG26). 4.1.2 Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Per- sonen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylge- setzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilli- gung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylge- setzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Auf- enthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft un- tergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrati- onsziele erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abge- wichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Perso- nen (Art. 35 Abs. 2 SAFG). 4.1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, in der eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahme- tatbestand «besonders verletzliche Personen» (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 22 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 23 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 24 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.138 vom 3. November 2022 E. 3.2 25 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 26 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 7/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2093 4.2 Besonders verletzliche Personen 4.2.1 Art. 45 Abs. 1 SAFV präzisiert den Ausnahmetatbestand «besonders verletzliche Personen» von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Per- sonen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. 4.2.2 Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Men- schen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.27 Ob eine Per- son als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leis- tung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.28 4.2.3 Das Verwaltungsgericht hat es in einem Fall für zumutbar erachtet, dass ein Ehepaar nach einem negativen Asylentscheid — d.h. das Ehepaar hatte lediglich Anspruch auf Nothilfeleistungen — in einer Kollektivunterkunft untergebracht wurde; dies obwohl die Ehefrau unter anderem an Angst und depressiver Störung litt, wobei eine akute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden konnte und ein hohes Risiko einer weiteren psychischen Dekompensation bestand. Die Ehefrau war deshalb mehrmals in stationärer Behandlung und ihr behandelnder Psychiater hielt eine Unterbringung aus- serhalb der Familie für unzumutbar.29 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Umzug in eine Kol- lektivunterkunft nichts an der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin ändere und dem Be- dürfnis nach Ruhe und Schonung in der Kollektivunterkunft in zweifacher Hinsicht Rechnung getra- gen werde: Einmal durch die Art der Kollektivunterkunft, die sich als ehemaliges Hotel in einer länd- lichen Umgebung vergleichsweise freundlich zeige. Sodann sei die Privatsphäre gewährleistet, in- dem ein Familienzimmer zur Verfügung gestellt werde, welches im Idealfall als Viererzimmer zur Alleinbenützung mit integriertem BadM/C ausgestattet sei. Die Beschwerdeführerin sei so dem Be- trieb und den übrigen Bewohnerinnen oder Bewohnern nicht andauernd ausgesetzt, sondern könne sich jederzeit in ihren abgeschlossenen Raum zurückziehen.39 Daraus ergibt sich, dass die Gefahr einer psychischen Dekompensation oder eine bestehende Suizidalität für sich allein keinen An- spruch auf einen weiteren Verbleib in der angestammten Wohnung begründet. Hingegen müssen insbesondere die medizinische Versorgung und ein genügender Rückzugsraum gesichert sein. 31 27 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 28 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 29 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4 und E.4.2 30 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019, E. 4.4 31 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.5 8/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2093 5. Würdigung 5.1 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an diversen gesundheitlichen Problemen, namentlich an einer depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Bauch- und Kopfschmerzen sowie an einer Migräne leidet.32 Angesichts des gesundheitlichen Zustands ist der Beschwerdeführer grundsätzlich als verletzlich einzustufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Un- terbringung in einer Kollektivunterkunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumut- bar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).33 5.2 Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen den Baustellenlärm, der vom Nachbar- grundstück sowie den Renovationsarbeiten an der Kollektivunterkunft ausgeht. Er fühle sich durch die enorme Lärmbelastung aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sehr überfordert. Seine gesund- heitlichen Probleme würden anhalten und seien chronisch geworden.34 Er reicht zu diesem Zweck zwei neue Arztberichte ein, die zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids der GSI vom 13. März 2024 noch nicht vorlagen. 5.3 Der Arztbericht vom 11. Juli 2024 hält fest, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an schwer kontrollierbarer Migräne leide und auf eine fachärztliche Beurteilung warte. Aufgrund seiner derzeitigen Situation als Asylbewerber berichte er über Schlafschwierigkeiten, da er sich ein Zimmer mit mehreren anderen Personen teilen müsse. Dies erschwere die Behandlung, sodass es derzeit nicht möglich sei, die Migräneanfälle zu kontrollieren. Er habe fast täglich Anfälle und benötige hohe Dosen von Medikamenten. Die behandelnde Ärztin stellt die Frage, ob es möglich sei, den Beschwer- deführer in eine Wohnung zu verlegen, in der er ein Zimmer für sich allein habe oder sich ein Zimmer mit weniger Personen teilen müsse.35 5.4 Der Arztbericht vom 24. Juli 2024 hält fest, dass auf Wunsch des Patienten mitgeteilt werde, dass diesem aufgrund einer chronischen Pankreatitis mit Kalorien- und Eiweissmangel und Neigung zu Vitamin- und Mineralstoffmangel aufgrund einer veränderten Darmresorption geraten worden sei, mehr Obst und Gemüse zu essen und sich gesund zu ernähren. Sei dies nicht möglich, sollten Vita- minpräparate eingenommen werden. Da dies in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen werde, werde für den Beschwerdeführer eine Budgeterhöhung beantragt, damit er die Kosten dafür tragen könne. Ausserdem leide der Patient an starker Migräne. Es sei bereits beantragt worden, ihn in eine ruhige, lärmfreie Wohnung zu verlegen, um die Auslöser zu reduzieren. Darüber hinaus werde als vorbeugende therapeutische Massnahme eine komplementärmedizinische Behandlung (z.B. Aku- punktur) und körperliche Aktivität (z.B. Fitnesscenter) empfohlen. Ziel wäre es, die Lebensqualität zu 32 Vgl. Beschwerdeentscheid GSI vom 13. März 2024 sowie Arztberichte (Vorakten) 33 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1 34 Beschwerde vom 26. August 2024 (Akten GSI) 55 Arztbericht vom 11. Juli 2024 (Vorakten) 9/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2093 verbessern, die Kosten für Medikamente und vorbeugende Behandlungen zu senken und die Zahl der Arztbesuche wegen Kopfschmerzen zu reduzieren.36 5.5 Es ist zunächst festzustellen, dass mit Beschwerdeentscheid vom 13. März 2024 bereits festgestellt wurde, dass weder aus dem Gastroskopiebericht vom 28. September 2023 noch einem anderen ärztlichen Bericht entnommen werden konnte, dass der Beschwerdeführer auf eine beson- dere Ernährung angewiesen wäre und diese durch die Kollektivunterkunft nicht gewährleistet werden könnte. Im (Haus-)Arztbericht vom 24. Juli 2024 wird erstmals die Diagnose chronische Pankreatitis genannt und dies obwohl die Fachärztin für Gastroenterologie in ihrem Bericht vom 28. Septem- ber 2023 keine solche Diagnose stellte. Dem Arztbericht vom 24. Juli 2024 sind keine weiteren Anga- ben zur Diagnosestellung zu entnehmen. Vielmehr ist festgehalten, dass «auf Wunsch» des Be- schwerdeführers mitgeteilt werde, dass ihm aufgrund einer chronischen Pankreatitis mit Kalorien- und Eiweissmangel und Neigung zu Vitamin- und Mineralstoffmangel aufgrund einer veränderten Darmre- sorption geraten worden sei, mehr Obst und Gemüse zu essen und sich gesund zu ernähren. Soweit aus dem Wortlaut hervorgeht, stützt sich der Arztbericht vom 24. Juli 2024 ausschliesslich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner behandelnden Ärztin. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass auch aus den beiden neu eingereichten Arztberichten vom 11. und 24. Juli 2024 nicht zu entnehmen ist, inwiefern eine gesunde Ernährung in der Kollektivunterkunft nicht möglich wäre bzw. inwiefern eine individuelle Unterbringung zur Verbesserung einer chronischen Pankreatitis beitragen würde. 5.6 In Bezug den Arztbericht vom 11. Juli 2024 fällt alsdann Folgendes auf: Die behandelnde Ärztin hält darin fest, dass ihr der Beschwerdeführer aufgrund seiner derzeitigen Situation als Asylbe- werber davon berichtet habe, dass er an Schlafschwierigkeiten leide, da er sich ein Zimmer mit meh- reren anderen Personen teilen müsse.37 Als Auslöser der Schlafstörungen ist gemäss Arztbericht so- mit der Umstand zu werten, dass sich der Beschwerdeführer ein Zimmer mit mehreren anderen Per- sonen teilen müsse. Dies entspricht nicht den aktenkundigen tatsächlichen Verhältnissen. Der Be- schwerdeführer bewohnt in der Kollektivunterkunft seit geraumer Zeit respektive seit dem 22. Feb- ruar 2023, also auch zum Zeitpunkt, als der Arztbericht vom 11. Juli 2024 verfasst wurde, allein ein Zweierzirmer.38 Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. So hält er in seiner Be- schwerde vom 26. August 2024 selbst fest, dass er allein in einem Zimmer wohne.39 Wie die Vor- instanz zutreffend festgehalten hat, wird der im Arztbericht vom 11. Juli 2024 als Frage formulierten Bitte um Unterbringung in einem Einzelzimmer somit bereits Rechnung getragen, da der Beschwer- deführer in der Kollektivunterkunft allein ein Zweierzimmer bewohnt. 36 Arztbericht vom 24. Juli 2024 (Vorakten) Arztbericht vom 11. Juli 2024 (Vorakten) 38 Angefochtene Verfügung vom 22. August 2024 (Beschwerdebeilage); vgl. Beschwerdeentscheid GSI vom 13. März 2024 (2023.GSI.3224) " Beschwerde vom 26. August 2024 (Akten GS]) 10/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2093 5.7 Der Arztbericht vom 24. Juli 2024 hält fest, dass der Beschwerdeführer an starker Migräne leide und bereits beantragt worden sei, ihn in eine ruhige, lärmfreie Wohnung zu verlegen, um die Auslöser zu reduzieren.4° Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass der Baulärm, verursacht durch die Bau- arbeiten auf dem Nachbargrundstück sowie den Renovierungsarbeiten an der Kollektivunterkunft, nur tagsüber stattfinden und die Bauarbeiten nur noch bis Anfang 2025 andauern. Im Hinblick auf die Migräneanfälle des Beschwerdeführers kommt ihm weiterhin die Möglichkeit zu, sich in seinem allein bewohnten Zweierzimmer zurückzuziehen. Es gilt an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass es auch in einer individuellen Unterkunft zu Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück oder der Immobilie, in welcher sich die Wohnung befinde, kommen kann oder die individuelle Unterkunft an einer stark befahrenen Hauptstrasse, Bahngleis o.ä. liegt oder Familien mit Kindern im selben Wohn- haus leben, wodurch es auch in einer individuellen Unterkunft tagsüber zu Lärmimmissionen kommen kann, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt wäre. Ob der Vorinstanz aufgrund der Bauarbeiten eine Mietzinsreduktion gewährt wird, spielt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rolle für die Frage, ob bei ihm eine besondere Verletzlichkeit im Hinblick auf eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer ein A2-Sprachzertifikat ins Recht legt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abschliessend festzuhalten, dass die deutschen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers für die Prüfung, ob er aufgrund besonderer Verletzlichkeit in einer individuellen Unterkunft unterzubringen ist (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.m.V. Art. 45 SAFV), im Unterschied zum Ausnahmetatbestand für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG i.mV. Art. 46 SAFV), nicht von Relevanz sind. 5.8 Insgesamt ergibt sich, dass die beiden vom Beschwerdeführer neu ins Recht gelegten Arzt- berichte vom 11. und 24. Juli 2024 keine spezifische Verletzlichkeit zu begründen vermögen, die die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. Ebenso wenig vermögen die bis Anfang 2025 noch andauernden Bauarbeiten auf dem Grundstück neben der Kollektivunterkunft sowie die Renovationsarbeiten an der Kollektivunterkunft und die damit einhergehenden Lärmimmissionen tagsüber einen Umzug in eine individuelle Unterkunft zu begründen. Schliesslich gilt darauf hinzuwei- sen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen nicht durch die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft oder den Baustellenlärm ausgelöst bzw. chronisch geworden sind, sondern auf einen Medikamenten-Übergebrauch zurückzuführen sind.41 Selbst wenn eine individuelle Unterbrin- gung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der Umstände, insbe- sondere der räumlichen Verhältnisse (Rückzugsmöglichkeit in einem allein bewohnten Zweierzimmer) sowie der vorhandenen medizinischen und psychiatrischen / psychologischen Versorgung als zumut- bar. Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im 40 Arztbericht vom 24. Juli 2024 (Vorakten) 41 Vgl. Beschwerdeentscheid GSI vom 13. März 2024 mit Verweis auf die Neurologische Beurteilung mit EEG & NVUS der E. vom 20. September 2023 (Vorakten) 11/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2093 Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 5.9 Selbst wenn eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Lärmimmissionen durch die Baustelle auf dem Nachbargrundstück und den Renovationsarbeiten an der Kollektivunterkunft angesichts der diagnostizierten Migräne angenommen würde, ist mit Blick da- rauf, dass die Vorinstanz gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nach Abschluss der Bauar- beiten an der Kollektivunterkunft aus dem Gebäude ausziehen wird, festzuhalten, dass der Baustel- lenlärm diesfalls nur noch bis Ende 2024 andauere und eine Unterbringung in einer individuellen Un- terkunft für rund eineinhalb bis zwei Monate nicht verhältnismässig erschiene, sofern sie denn über- haupt praxistauglich wäre (Anmietung, Einzug und Auszug bis Ende Dezember 2024). 6. Ergebnis Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abge- lehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2024 erweist sich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 26. August 2024 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV42). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.43 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 42 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 43 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 12/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2093 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 26. August 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13