Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2024 nicht zu beanstanden und die Rente ist unter Berücksichtigung der Überweisungsgebühren und Wechselkurse im Budget als Einnahme anzurechnen. Die Beschwerde vom 13. August 2024 ist folglich abzuweisen. 18 Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG und Art. 27 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 22 ff. SHG 19 Art. 27 Abs. 1 SAFG 28 Rentenbescheinigung vom 21. Juni 2024 (Vorakten) 21 Handbuch BKSE, Stichwort «Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)», Ziff. 4