Da die fragliche Rente unbestrittenernnassen dem Beschwerdeführer zustehe, müsse diese bei der Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs als Einnahme berücksichtigt werden. Der hohen Inflation trage die Vorinstanz Rechnung, indem sie bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs die schwankenden Wechselkurse laufend berücksichtige. 4.2 Argumente des Beschwerdeführers