Gemäss Währungsrechner am 12. Juli 2024 entspreche dies CHF 662.43. Dieser Betrag werde dem Beschwerdeführer als Einnahme angerechnet. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. August 2024 führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass Sozialhilfeleistungen nach dem Subsidiaritätsprinzip nur gewährt würden, wenn eine bedürftige Person sich nicht aus eigener Kraft aus einer Notlage befreien könne oder Mittel aus Leistungen Dritter nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar seien. Da die fragliche Rente unbestrittenernnassen dem Beschwerdeführer zustehe, müsse diese bei der Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs als Einnahme berücksichtigt werden.