Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2024 respektive dem beigefügten Sozialhilfebudget vom 24. Juli 2024 aus, dass der Beschwerdeführer monatliche Sozialversicherungsleistungen im Umfang von TRY 24419.29 erhalte. Gemäss Währungsrechner am 12. Juli 2024 entspreche dies CHF 662.43. Dieser Betrag werde dem Beschwerdeführer als Einnahme angerechnet.