Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.2037 / wma, tsa Beschwerdeentscheid vom 21. November 2024 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen B. Vorinstanz betreffend Sozialhilfebudget (Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2024) 1/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2037 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtling und wird vom B. , fortan: Vorinstanz) mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt» 2. Mit Verfügung vom 27. Juli 2024 verfügte die Vorinstanz das Folgende: Es werden Ihnen ab 06.02.2024 monatliche Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung ausgerichtet. Der Gesamtbetrag der Sozialhilfeleistungen und deren Aufteilung auf die einzelnen Budgetposten ergeben sich aus dem Grundbudget vom 01.08.2024 (Beilage). Weitere Leistungen können nur auf Antrag hin bewilligt werden. Aus dem der Verfügung beigefügten Sozialhilfebudget vom 24. Juli 2024 für den Monat Au- gust 2024 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsleistungen (Rente) im Umfang von CHF 662.45 als Einkommen angerechnet werden. 3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. August 2024 bei der Gesund- heits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er sinngemäss, die Verfügung vom 27. Juli 2024 sei aufzuheben, soweit sie die Anrech- nung der ausländischen Rente im Sozialhilfebudget betreffe. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. 5. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Aufenthaltstitel (Vorakten) und Verfügung vom 27. Juli 2024 2 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2037 Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Ad. 10 Abs. 2 SAFG3). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 13. August 2024 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG4). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2024. Mit Verfügung vom 27. Juli 2024 respektive dem Sozialhilfebudget vom 24. Juli 2024 hat die Vorinstanz dem Beschwer- deführer Sozialversicherungsleistungen im Umfang von CHF 662.45 als Einkommen angerechnet. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen recht- mässig ist. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Allgemeines 3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV5). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV6). Diese verfassungsmässigen 3 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG: BSG 861.1) Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 6 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 3/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GS1.2037 Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG7 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV8 und SHV9). 3.1.2. Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts- bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl- gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen (Art. 27 Abs. 1 SAFG). Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 2 SAFG). Das SHG hält hierzu Folgendes fest: Die individuel- len Leistungsangebote umfassen Leistungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 22 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Informa- tion gewährt (Art. 29 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grund- bedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 SHV). Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinieni° in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorse- hen. Darüber hinausgehend ist, im Sinn einer Vollzugshilfe, grundsätzlich das BKSE-Handbuchll an- wendbar, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert.12 3.2 Anrechnung von Einnahmen 3.2.1. Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemes- sung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Die Anrechnung der Eigen- mittel und der Drittansprüche ist eine Folge des Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 9 SHG).13 Demnach besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn eine Person sich nicht selbst helfen kann, und auch von Dritten keine oder nicht rechtzeitig Hilfe erhält. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfs- quellen und der Sozialhilfe.' 7 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 8 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 9 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 10 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (S KOS-Richtlinien) 11 Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz- (BKSE-Handbuch) 12 BVR 2021 S. 159, E. 4.3; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.86U vom 7. Septem- ber 2018 E. 2.1 13 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 20. Dezember 2000, Art. 30, S. 20 14 Ziff. A.3. Prinzipien der Sozialhilfe der SKOS-Richtlinien 4/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2037 3.2.2. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Ein- nahmen berücksichtigt.15 Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche — einmaligen oder laufenden — Ein- nahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur.15 Zu den Einnah- men gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, wie bei- spielsweise Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen 17 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Argumente der Vorinstanz Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2024 respektive dem beigefügten Sozialhilfe- budget vom 24. Juli 2024 aus, dass der Beschwerdeführer monatliche Sozialversicherungsleistungen im Umfang von TRY 24419.29 erhalte. Gemäss Währungsrechner am 12. Juli 2024 entspreche dies CHF 662.43. Dieser Betrag werde dem Beschwerdeführer als Einnahme angerechnet. In ihrer Be- schwerdevernehmlassung vom 28. August 2024 führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass Sozialhil- feleistungen nach dem Subsidiaritätsprinzip nur gewährt würden, wenn eine bedürftige Person sich nicht aus eigener Kraft aus einer Notlage befreien könne oder Mittel aus Leistungen Dritter nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar seien. Da die fragliche Rente unbestrittenernnassen dem Beschwerdeführer zustehe, müsse diese bei der Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs als Einnahme berücksichtigt werden. Der hohen Inflation trage die Vorinstanz Rechnung, indem sie bei der Berechnung des Sozi- alhilfeanspruchs die schwankenden Wechselkurse laufend berücksichtige. 4.2 Argumente des Beschwerdeführers In der Beschwerde vom 13. August 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Rente, die er aus seinem Herkunftsland erhalte, von seinem 18-jährigen Sohn verwendet werde, um seine Ausbil- dung und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sein Sohn erhalte aufgrund des rechtlichen Status des Beschwerdeführers keine Ausbildungsstipendien. Zudem könne der Sohn keine Arbeit finden und verfüge auch über kein eigenes Haus, in dem er wohnen könne. 15 Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, N. 621 17 Erläuterungen, Bst. a zu Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien 5/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2037 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer fällt als anerkannter Flüchtling in den Geltungsbereich des SAFG und des SHG.18 Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln für seinen Lebensun- terhalt aufzukommen, hat er Anspruch auf Flüchtlingssozialhilfe.18 Unbestritten ist, dass der Beschwer- deführer eine monatliche Rente in Höhe von TRY 24419.29 erhält.2° Strittig und damit zu prüfen ist einzig, ob die Anrechnung dieser Rente als Einnahme rechtmässig ist. 5.2 Wie in Erwägung 3.2 ausgeführt, werden als Folge des Subsidiaritätsprinzips Sozialhilfeleis- tungen nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen, insbesondere auch Renten, berücksichtigt. Der Be- schwerdeführer erhält in der C. eine Rente, welche auf seinen Namen lautet und damit ihm zusteht. Gemäss seinen Ausführungen wird die Rente von seinem volljährigen Sohn verwendet. Folglich hat der Beschwerdeführer oder zumindest sein Sohn Zugriff auf die Rente und diese kann via Banküber- weisung oder sollte dies nicht möglich sein, beispielsweise mittels Western Union, dem Beschwerde- führer in die Schweiz überwiesen werden. Folglich handelt es sich bei der Rente um eine verfügbare Einnahme, welche bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Rente von seinem Sohn zur Bestreitung seiner Ausbildung und seines Lebensunterhalts verwendet werde. Betreffend Unterhaltsverpflichtungen ist festzuhalten, dass wenn eine unterstützte Person einer anderen (nicht unterstützten) Person Unter- haltsbeiträge schuldet, die Sozialhilfe diese nicht übernimmt. Unterhaltsbeitragsschulden werden so- mit im Budget der unterstützten Person nicht als Ausgabe berücksichtigt.21 Folglich ist vorliegend nicht relevant, ob der Beschwerdeführer gegenüber seinem volljährigen Sohn eine Unterhaltsverpflichtung hat oder nicht, da er aus einer solchen nichts ableiten kann. Auch wenn der Beschwerdeführer gegen- über seinem volljährigen Sohn eine Unterhaltsverpflichtung hätte, würde diese beim Beschwerdefüh- rer im Sozialhilfe Budget nicht als Ausgabe berücksichtigt und ihm würde die volle Rente als Einnahme angerechnet. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2024 nicht zu beanstanden und die Rente ist unter Berücksichtigung der Überweisungsgebühren und Wechselkurse im Budget als Einnahme anzurechnen. Die Beschwerde vom 13. August 2024 ist folglich abzuweisen. 18 Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG und Art. 27 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 22 ff. SHG 19 Art. 27 Abs. 1 SAFG 28 Rentenbescheinigung vom 21. Juni 2024 (Vorakten) 21 Handbuch BKSE, Stichwort «Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)», Ziff. 4 6/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2037 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.nn. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV22). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.23 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 23 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 7/8 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2037 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 13. August 2024 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8