38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme (Sicherungsentzug) dar und ist keine Sanktion im Sinne einer Disziplinarmassnahme, selbst wenn sie als solche wahrgenommen werden kann.50 Zusammenfassend erweist sich somit der Entzug der Berufsausübungsbewilligung als verhältnismässig. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde vom 27. Juli 2024 ist abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und