Das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten sowie an einem intakten Gesundheitssystem ist höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin, als selbständig tätige Ärztin praktizieren zu dürfen. Daran ändert auch nichts, dass gegen die Beschwerdeführerin bis anhin keine aufsichtsrechtlichen Anzeigen eingegangen sind. Massgebend ist die aktuelle Situation. Die Administrativmassnahme nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme (Sicherungsentzug) dar und ist keine Sanktion im Sinne einer Disziplinarmassnahme, selbst wenn sie als solche wahrgenommen werden kann.50