Das Element der Vertrauenswürdigkeit ist distinkt: Entweder sie ist gegeben oder sie fehlt beziehungsweise ist abhandengekommen.49 Vorliegend ist die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, zu verneinen, weshalb der gesetzlich vorgesehene Entzug der Bewilligung erforderlich ist. Weiter ist der Entzug der Bewilligung auch zumutbar. Das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten sowie an einem intakten Gesundheitssystem ist höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin, als selbständig tätige Ärztin praktizieren zu dürfen.