5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei vor dem Hintergrund, dass gegen sie seit dem 12. Januar 2004 keine relevanten Klagen erhoben worden seien, unverhältnismässig. 5.3.2 Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 3 BV47 gebietet, dass eine Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein muss. Der Zweck, welcher Art. 36 und Art. 38 MedBG zugrunde liegt, besteht hauptsächlich im Schutz der Patientinnen und Patienten, mittelbar aber auch im Schutz des