Schliesslich ist bei den Anzeigenden kein persönliches Interesse am aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ersichtlich. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anzeigenden ihre Anzeigen, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, mühsam gesucht und konstruiert haben sollten. Mit der fehlenden Vertrauenswürdigkeit fehlt es an einer Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 36 Abs. 1 MedBG. Das Fehlen einer Bewilligungsvoraussetzung hat gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG den Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur Folge. 5.3 Verhältnismässigkeit