5.2.6 Aufgrund der gesamten Umstände, mehrfache und massive Verletzung der Schweigepflicht, unkooperatives Verhalten, unangemessene Inhalte in E-Mail-Nachrichten sowie mangelhafte Trennung zwischen Berufs- und Privatleben hat die Vorinstanz die Vertrauenswürdigkeit im Sinne Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.