Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer verbesserten Beschwerde vom 6. August 2024 nicht zu diesem Vorwurf geäussert. Die Vorwürfe der mangelhaften Trennung zwischen Privat- und Berufsleben sind aufgrund der Unabhängigkeit der beiden Meldungen sowie der Äusserungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2024 als erstellt zu erachten.